Beatrice Gottschalk Rechtsanwaltskanzlei und Insolvenzverwaltung
Beatrice Gottschalk Rechtsanwaltskanzlei und Insolvenzverwaltung

Schuldner – Widerspruch gegen angemeldete Forderungen im Insolvenzverfahren

Ein eröffnetes Insolvenzverfahren, das gemäß § 1 InsO gerade der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines bestimmten Insolvenzschuldners dienen soll, ist wesensgemäß u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die betroffenen Gläubiger nicht mehr einzeln etwaige Ansprüche klageweise durchsetzen müssen bzw. können. Vielmehr tritt aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zügigen Abwicklung die Anmeldung von Forderungen zu der von der Insolvenzverwaltung geführten Insolvenztabelle in dem gesetzlich geregelten Verfahren gemäß §§ 174f. InsO an die Stelle der sonst üblichen Rechtsverfolgung im Klageweg.

Im gerichtlichen Prüftermin beim Insolvenzgericht berichtet der jeweilige Insolvenzverwalter dann über den aktuellen Sachstand des Verfahrens und legt durch Vorlage der aktuellen Insolvenztabelle insbesondere auch dar, wie er die bisher eingegangenen Forderungsanmeldungen von Gläubigern nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Belege bewertet, d. h. konkret ob er die geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise als vom Gläubiger schlüssig nachgewiesen ansieht und daher als berechtigt anerkennt. Ist dies der Fall, werden die entsprechenden Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt, andernfalls werden die Forderungen bestritten. Konnte die Prüfung bisher noch nicht abgeschlossen werden, hat sich in der Praxis ein sog. vorläufiges Bestreiten als übliche Vorgehensweise durchgesetzt. Meist werden dann noch bestimmte Unterlagen nachgefordert, bis dann schließlich abschließend über die Berechtigung der Forderungsanmeldung entschieden werden kann. Nach der Gesetzeslage können im gerichtlichen Prüftermin neben dem Insolvenzverwalter auch andere Gläubiger einzelnen Forderungsanmeldungen widersprechen. Indes kommt dies in der Praxis relativ selten vor. Können sich Insolvenzverwalter und Gläubiger nicht über die Berechtigung einer Forderungsanmeldung einigen und hält ein Gläubiger die Forderungsanmeldung trotz des Bestreitens des Insolvenzverwalters  weiterhin für berechtigt, muss ggf. in einem eigenen Gerichtsverfahren, dem sog. Feststellungsrechtsstreit, darüber entschieden werden, ob die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen ist oder nicht.

Mit den o. b. Ausführungen darf hingegen nicht die Frage verwechselt werden, dass auch der Schuldner selbst bestimmten Forderungsanmeldungen im Prüftermin widersprechen kann, wenn es sich nach seiner Ansicht insoweit um nicht bestehende Ansprüche handelt. Ist der Schuldner eine juristische Person, z. B. eine GmbH, dann kann der vertretungsberechtigte Geschäftsführer diesen Schuldner-Widerspruch erklären. Allerdings ist der Widerspruch eines Schuldners rechtlich nicht mit dem Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter gleichzusetzen, sondern vielmehr diesbezüglich gerade strikt zu unterscheiden:

Denn das Gesetz regelt im § 178 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich:

„Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.“

Dies bedeutet in der Konsequenz, dass wenn z. B. in einem Insolvenzverfahren am Ende eine Quote von 10 % zur Ausschüttung gelangt, auch jener Gläubiger diesen Anteil auf seine angemeldeten Forderungen im Wege der Verteilung der Insolvenzmasse erhält, wenn zwar der Schuldner der Forderung widersprochen hat, der Insolvenzverwalter sie hingegen aber anerkannt hat. Daher ist im Einzelfall immer genau zu ermitteln, wer eigentlich überhaupt einer angemeldeten Forderung  widersprochen hat, nur der Insolvenzverwalter oder lediglich der Schuldner, beide oder keiner von beiden.

Bestünde voraussichtlich für einen Gläubiger die Möglichkeit, auch nach einer etwaigen Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter gegen den Schuldner oder dritte Personen wegen der konkreten angemeldeten Forderung vorzugehen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu betreiben, benötigt er dafür dann einen Auszug aus der Insolvenztabelle als vollstreckungsfähigen Titel. Dies ist nur möglich, wenn der Schuldnerwiderspruch beseitigt wird. Das Verfahren hierzu regelt der § 184 InsO. Der betroffene Gläubiger müsste seine Klage auf Beseitigung des Schuldnerwiderspruches dann allerdings auch gegen den Schuldner persönlich bzw. direkt gegen eine in Insolvenz befindliche schuldnerische Gesellschaft, diese vertreten durch deren organschaftliche Vertretungspersonen, z. B. den Geschäftsführer einer insolventen GmbH, richten. Eine Klage gegen den Insolvenzverwalter, der aber selbst gar nicht einer bestimmten Forderungsanmeldung widersprochen hat, wäre hingegen unzulässig und würde für den Gläubiger im Ergebnis lediglich weitere Kostenbelastungen mit sich bringen.

Die Insolvenzverwaltung kann allerdings einzelne am Insolvenzverfahren beteiligte Gläubiger grundsätzlich nicht anwaltlich beraten. Vielmehr müssten die Gläubiger ggf. in eigener Verantwortung entscheiden, ob sie gegen einen Widerspruch des Schuldners vorgehen wollen.

Das "P-Konto" in der Insolvenz

Die tägliche Nutzbarkeit eines eigenen Bankkontos ist heutzutage für ein
eigenverantwortliches Leben von zentraler Bedeutung. Der Empfang von monatlich wiederkehrenden Einkünften (Lohn, Gehalt, Rente, Kindergeld,
Unterhaltsleistungen, ALG I + II, sonstige Sozialleistungen) sowie das  regelmäßige Bestreiten der unumgänglichen Lebenshaltungskosten (Wohnungsmiete, Entgelte für Energieverbrauch, Internetnutzung, Telefonkosten, Schulessen für Kinder, Versicherungsbeiträge, etc.) ist ohne die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels Führung eines Bankkontos wesentlich erschwert.

Vor diesem Hintergrund wurde der Pfändungsschutz für Geldbestände auf Bankkonten gesetzlich neu geregelt. Die veränderte Rechtslage gilt bereits seit dem 01.01.2012. Demnach kann und sollte jeder Schuldner, der ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen anstrebt oder zu erwarten hat, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedingt von sich aus aktiv werden und ein bestehendes Bankkonto in ein sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln lassen.
Andernfalls droht mit Insolvenzeröffnung das automatische Erlöschen des
bisherigen Kontoführungsvertrages sowie die Auskehr des vorhandenen
Kontoguthabens an die Insolvenzverwaltung, selbst wenn die Geldbeträge ausschließlich aus Sozialleistungen und/ oder eigentlich unpfändbaren Lohnzahlungen herrühren sollten. Da seit dem 01.01.2012 nur noch das P-Konto als gesetzlicher Pfändungsschutz zur Verfügung steht, werden Härtefallanträge von vergesslichen Schuldnern seit dem von Gerichten regelmäßig zurückgewiesen, verbunden mit dem Hinweis, dass ja die Möglichkeit bestanden habe, sich rechtzeitig um die  Einrichtung eines P-Kontos zu kümmern.

Die Umwandlung eines normalen Bank-Kontos in ein geschütztes P-Konto kann und darf nur der Schuldner als Kontoinhaber selbst beantragen. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss und kann einen solchen Antrag weder genehmigen noch zustimmen, denn gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850k ZPO n. F. (neuer Fassung) gehört Kontoguthaben innerhalb der Pfändungsfreigrenzen gar nicht erst zur Insolvenzmasse, sondern nur etwaige übersteigende Beträge. Es kommt leider immer wieder vor, dass Mitarbeiter von Banken und Sparkassen die eigentlich gar nicht mehr so neue Regelung des Gesetzes zum P-Konto offenbar nicht kennen oder nicht richtig verstanden haben.
Dann fordern sie vom Insolvenzverwalter eine Zustimmung oder gar Kontofreigabe, weil sie dies über viele Jahre hinweg so kannten und daran gewohnt waren.
 

Ein Insolvenzverwalter/ Treuhänder kann nach der neuen Rechtslage aber ein P-Konto nicht mehr aus der Insolvenzmasse freigeben. Andernfalls würde er seine Pflichten verletzen und womöglich Ärger mit den Insolvenzgerichten bekommen.
Außerdem soll das neue P-Konto den Schuldner ja gerade automatisch schützen. Er soll jedenfalls immer, Monat für Monat, zumindest über die pfändungsfreien Beträge selbst verfügen können. Dieses Ziel der gesetzlichen Neuregelung würde aber verfehlt, bräuchte der Schuldner doch zunächst wieder eine Zustimmung oder Freigabe vom Verwalter/ Treuhänder.

Der Insolvenzverwalter/ Treuhänderdarf keine Freigabe des Kontos mehr erklären, denn damit wäre ja das ganze Konto mit allen zukünftigen Guthabenbeträgen unwiderruflich aus der Insolvenzmasse ausgeschieden. Nach den neuen P-Konto-Regelungen gehört aber ohnehin nur ein etwaiges Kontoguthaben über den Pfändungsfreigrenzen zur Insolvenzmasse. Sollte so ein Guthaben und somit ein pfändbarer Betrag aber im Laufe des Insolvenzverfahrens bei der Kontoführungentstehen, dann soll dieser auch an die Insolvenzmasse abgeführt werden, damit zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens (teilweise)gedeckt werden können.

Wichtig ist noch folgender Hinweis:

Wer als Schuldner aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (z. B.Naturalunterhalt für im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder) oder aufgrund anderer Umstände (z. B. Empfang von Kindergeld) eigentlich einen erhöhten monatlichen Pfändungsfreibetrag beanspruchen kann, muss sich aber selbst darum kümmern, dass der Freibetrag für das P-Konto angepasst wird. Dazu gibt es als Vorlage ein entsprechendes Formular der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, welches unter dem Stichwort „Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO“ im Internet zum Herunterladen zu finden ist. Die Bescheinigung kann vom Arbeitgeber, der Familienkasse, anderen Sozialleistungsträgern (Agentur für Arbeit/ Jobcenter), Rechtsanwälten, Steuerberatern, anerkannten Schuldnerberatungsstellen
ausgestellt werden und muss dann vom Schuldner bei der kontoführenden Bank vorgelegt werden. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder kann eine solche
Bescheinigung nicht erteilen, auch wenn er Rechtsanwalt/ Steuerberater ist,
denn als Verwalter kann er den betroffenen Schuldner nicht rechtlich beraten oder vertreten.

Eine automatische Erhöhung der Kontofreibeträge von Amts wegen durch Insolvenzgericht oder Insolvenzverwaltung erfolgt nicht.

Pfändungsfreibeträge Arbeitseinkommen und Kontoguthaben unterschiedlich gesetzlich geregelt!!!

Auch entsprechen die pauschalierten festen Freibeträge auf dem P-Konto nicht den Pfändungstabellen für Arbeitseinkommen. Dies führt in der Insolvenz immer wieder zu Missverständnissen und Verunsicherung. So meldet sich der
Insolvenzverwalter/ Treuhänder gewöhnlich nach Insolvenzeröffnung beim
Arbeitgeber des Schuldners. Der Arbeitgeber berechnet die pfändbaren Einkommensanteile und zahlt diese an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder, während das unpfändbare Einkommen auf das P-Konto des Schuldners überwiesen wird. Doch der Schuldner wundert sich, dass von der kontoführenden Bank nun wiederum ein bestimmter Betrag des überwiesenen pfändungsfreien Einkommens einbehalten und dann an den
Insolvenzverwalter/ Treuhänder ausgekehrt wird. Er beschwert sich und vermutet eine unzulässige doppelte Pfändung. Aber nach der Rechtslage ist dies nicht zu beanstanden. Denn § 850c ZPO regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen, hingegen § 850k ZPO den Pfändungsschutz von Kontoguthaben. Einmal gelten dynamische, ein andermal pauschale monatliche Freibeträge. Beträge, die als Arbeitseinkommen nicht pfändbar sind, können nach dem Eingang auf dem P-Konto daher unter Umständen sehr wohl teilweise pfändbar sein. Doch Abhilfe ist möglich. Der Schuldner hat dies selbst in der Hand. Er kann ggf. bereits unmittelbar nach Insolvenzeröffnung beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 + 4 InsO i. V. m. § 850k Abs. 4 ZPO stellen, den pfändungsgeschützten Betrag auf dem P-Konto an die jeweilige Höhe des
unpfändbaren Arbeitseinkommens gemäß § 850c ZPO anzupassen und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützen (BGH, Beschluss vom 10.November 2011 zum Aktenzeichen VII ZB 64/10, u. a. nachzulesen unter
www.bundesgerichtshof.de, dort in der Entscheidungsdatenbank/ Suchfunktion z. B. durch Eingabe des o. b.
Aktenzeichens als Volltext zu finden). Nur leider vergessen immer wieder selbst
Schuldnerberatungen und Rechtsanwälte ihre Klienten/ Mandanten auf diese wichtige Antragstellung ungefragt und rechtzeitig hinzuweisen und später ist dann die Aufregung groß. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder im
Insolvenzverfahren hat von Gesetzes wegen aber in erster Linie die Interessen
der Gesamtheit der Gläubiger wahrzunehmen und kann daher den Schuldner grundsätzlich weder rechtlich beraten noch diesen vertreten bzw.
Schuldnerinteressen wahrnehmen.

Fazit:

Durch das neue P-Konto verfügt gerade der Schuldner im Insolvenzverfahren nunmehr über einen automatischen Schutz seiner monatlichen Kontoguthaben im Rahmen der Freibeträge unabhängig von Zustimmungen oder Genehmigungen dritter Personen. Allerdings geht dies auch mit einer größeren Eigenverantwortung einher. Der Schuldner muss sich selbst rechtzeitig um die Umwandlung in ein P-Konto kümmern und ggf. Anträge auf
Erhöhung der Freibeträge stellen und kann sich nicht darauf verlassen, der Insolvenzverwalter oder die Gerichte würden ihn schon beraten oder entsprechende Hinweise erteilen.

 

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